BaFin gewährt Übergangsfrist für die Anwendung des Granularitätskriteriums

02,. September 2026

Übergangsregelung

Mit ihrer Aufsichtsmitteilung vom 21.08.2026 gewährt die BaFin den Instituten eine Übergangsfrist zur Anwendung des Rundschreibens 04/2026 (BA) bezüglich der „Konkretisierung verhältnismäßiger Diversifizierungsmethoden im Mengengeschäft gem. Art. 123 Abs. 1 CRR“ (Definition Granularitätskriterium) bis einschließlich 31.12.2026.

Seit dem 19. Mai dieses Jahres musste die bisherige Grenze für die Einbeziehung von Forderungen in das Mengengeschäftsportfolio von 1 Mio. € auf 0,2 % der relevanten in Frage kommenden Positionen angepasst werden. Mit der Folge, dass das bislang anwendbare privilegierte Risikogewicht in Höhe von 75 % nur noch für eine deutlich geringere Anzahl von Kreditengagements zur Anwendung kam. Für viele kleinere Banken hatte die umgehende Anwendung des oben genannten Rundschreibens teilweise gravierende Auswirkungen auf die Eigenmittelkennziffern. Gerade bei kleineren Banken mit einer Bilanzsumme unter 500 Mio. € zeigen sich erhebliche Eigenkapitalbelastungen. Mitunter konnten die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen nur knapp eingehalten werden.

Bild: KI-generiert

Die Gewährung der Übergangsfrist wird seitens der BaFin damit begründet, dass es den Instituten ermöglicht werden soll, stabile Anwendungssysteme einzurichten. Dies erfordert zunächst eine hinreichend klare Definition der Anforderungen. Unserer Einschätzung nach ist dies mit Blick auf die Berechnung der in Frage kommenden Mengengeschäftspositionen derzeit allerdings nicht der Fall. Vor allem erscheint es uns nicht sachgerecht, bei der Bestimmung der Gesamtsumme der berücksichtigungsfähigen Risikopositionen den sog. Kreditkonversionsfaktor (CCF) anzuwenden, wie wir dies derzeit bei einigen Übergangslösungen bzw. Umsetzungskonzeptionen beobachten. Die Berücksichtigung von CCFs führt bei der Bestimmung der Granularitätsgrenze zu einer zusätzlich erschwerend wirkenden weiteren Reduzierung.

Fragestellungen bzw. ToDos

Durch die jetzt gewährte Übergangsfrist wird den betroffenen Banken eine kurze Verschnaufpause gegönnt, viel mehr aber auch nicht. Die erste aufsichtsrechtliche Meldung wird zum 31.03.2027 erfolgen und eine Überwachung der Eigenmittelausstattung wird ab dem 01.01.2027 erforderlich werden.

Aus der Aufsichtsmitteilung ergibt sich eine Reihe an Fragestellungen bzw. „ToDos“:

  • Die grundsätzliche Entscheidung ist zu treffen, ob die Übergangsregelung genutzt werden soll, oder die vielfach in den Meldungen zum Stichtag 30.06.2026 bereits umgesetzte Neudefinition beibehalten werden soll.
  • In Abhängigkeit von der Nutzung der Übergangsregelung ist ggf. eine Korrekturmeldung des Meldestichtages 30.06.2026 notwendig bzw. ratsam.
  • In der anstehenden Geschäfts- und Kapitalplanung sind die Auswirkungen der neuen Granularitätsgrenze zu berücksichtigen. Hierbei kann auch eine Prüfung der bisherigen Ausschüttungspolitik angebracht sein.
  • Eine Darstellung/Kommentierung der Eigenmittelkennziffern im Lagebericht des Jahresabschlusses 2026 ist erforderlich.
  • Insbesondere bei sich abzeichnenden Kapitalengpässen sind kurzfristig realisierbare entlastende Maßnahmen einzuleiten.

 

Ausblick

Unglücklicherweise beinhaltet die Übergangsregelung zwar den Bilanzstichtag 31.12.2026, jedoch erfolgte keine Ausdehnung über den Feststellungstermin des Jahresabschlusses hinaus. Insofern stehen bilanzpolitische Maßnahmen (bspw. die Umwandlung von 340f- und 340g-Reserven) zur Verbesserung der Kapitalausstattung kurzfristig nicht zur Verfügung, können aber bei der längerfristigen Betrachtung eine Rolle spielen.

In Frage kommen könnten Umschichtungen von Risikopositionen bzw. der Abbau von Risikopositionen. Hier sind allerdings zeitliche Restriktionen sowie negative Auswirkungen auf die Ertragslage zu berücksichtigen.

Idealerweise – da kurzfristig verfügbar und in der Regel ohne Auswirkungen auf die Ertragslage – kommen Maßnahmen zur RWA-Optimierung in Frage. Erfahrungen aus vergangenen diesbezüglichen Projekten zeigen, dass hier vielfach ein erhebliches ungenutztes Potential schlummert.

Bei Fragen rund um diesen Themenbereich, insbesondere zur projekthaften Unterstützung bei RWA-Optimierungs-Ansätzen, steht Ihnen Matthias Reuter gern zur Verfügung.