Neue MaRisk 2026 – Ein Befreiungsschlag für das Risikomanagement?
05. Juni 2026
Am 01.04.2026 wurde die Konsultation zur neuen MaRisk 2026 veröffentlicht. Was wie ein Aprilscherz klang, entpuppte sich als ernsthafte – und vor allem erfreuliche – Initiative der Aufsicht.
Ganz anders als bei vielen vorangegangenen Novellen wurde diesmal spürbar aufgeräumt: gekürzt, klargestellt und entbürokratisiert. Das Resultat sind klarere Rahmenbedingungen bei den Öffnungsklauseln und deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die Institute.
In diesem Beitrag möchte ich den Fokus weniger auf das Offensichtliche legen, sondern auf die Aspekte, die aus der Controlling-Praxis heraus an Relevanz gewinnen oder konkreten Handlungsbedarf auslösen.
Fokus Stresstests: Weniger Pflicht, mehr Sinn?
Eine wesentliche Erleichterung für kleinere Banken (SNCIs) ist die explizite Möglichkeit, das Stresstestprogramm zu entschlacken.
- Adieu, inverser Stresstest: Die Abschaffung ist folgerichtig, da der Erkenntnisgewinn für die Steuerung in der Praxis oft begrenzt blieb.
- Stresstests für sehr kleine Banken: Institute unter 1 Mrd. EUR Bilanzsumme können auf risikoartenspezifische Stresstests verzichten. Doch Vorsicht: Hier sollte jedes Haus kritisch prüfen, ob dies auch inhaltlich sinnvoll ist.
Wichtig: Sensitivitätsanalysen bleiben (gemäß AT 4.1, Tz 9) erhalten, müssen aber nur noch alle drei Jahre durchgeführt werden. Doch hier lauert ein Haken für LSIs: Die Anforderung an die institutsindividuellen Angemessenheitsprüfung bei zentral validierten Modellen (z. B. durch parcIT oder SR). Sobald ein Validierungsbericht veröffentlicht wird, ist eine Würdigung durch die Bank zwingend. Mehr Eigenverantwortung bedeutet hier auch mehr Dokumentationspflicht.
Die neue Pflicht zur Initialvalidierung
Eine „Klarstellung“, die als Verschärfung zu werten ist: Die Pflicht zur Initialvalidierung vor dem ersten Einsatz einer Methode. Was theoretisch logisch klingt, stellt die Praxis vor Herausforderungen – etwa, wenn ein Modell erst unmittelbar vor Einsatz verfügbar ist. Da dieser Punkt nun explizit in der MaRisk steht, ist davon auszugehen, dass Sonderprüfungen hier zukünftig ein wachsames Auge auf die Zeitstempel werfen werden.
ESG: Vom Buzzword-Bingo zur Substanz
In Sachen ESG wurde das „Buzzword-Bingo“ deutlich zurückgefahren. Die Anforderung ist klar: ESG-Aspekte sind nur dort zu integrieren, wo sie sich aus der eigenen Risikoinventur als relevant für das Geschäftsmodell ergeben. Das entbindet uns von dem Zwang, in jede Risikoart eine ESG-Komponente zu „erzwingen“.
Die Neuerungen im Überblick:
- Resilienzanalyse: Ein neuer Begriff hält Einzug, kombiniert mit einem Mindestbetrachtungshorizont von 10 Jahren.
- Entlastung im Risikobericht: ESG-Themen ohne Steuerungsimpuls müssen nicht mehr zwingend integriert werden.
- Einordnung: Die MaRisk-Anpassungen konkretisieren das Handeln in der Risikoinventur. Flankiert wird dies durch die neue ESG-Gesetzgebung (BRUBEG) direkt im KWG (§ 26).
Mehr Freiheit im Reporting und der Revision
Auch bei den Berichtspflichten (neu in BT 2) und der Internen Revision (AT 4.4.3) weht ein neuer Wind. Die regulatorischen Anforderungen wurden grundlegender definiert, was den Banken deutlich mehr Spielraum lässt, ihre Prozesse risikoorientiert und passgenau auf das eigene Risikoprofil zuzuschneiden.
Fazit: Handlungsbedarf oder Entlastung?
Ja, die neue MaRisk bringt wieder Arbeit mit sich. Aber diesmal ist sie positiv besetzt: Wir erhalten die Chance, das Risikomanagement individueller und effizienter zu gestalten.
Bei uns laufen die Vorbereitungen bereits auf Hochtouren, um Sie bei der Umsetzung dieser neuen Gestaltungsmöglichkeiten zu unterstützen. Wir sind gespannt auf die finale Fassung und freuen uns darauf, Sie mit Rat und Tat durch die Umsetzung zu begleiten.
Ihr,
Thomas von Brasch
Unser Kollege Thomas von Brasch hat in den letzten zwanzig Jahren viele Banken in der Gesamtbanksteuerung als Controller, Prüfer und Berater mit seiner Expertise und pragmatischen Ansätzen bei der Prüfung und Umsetzung neuer MaRisk unterstützen können. Seit Ende letzten Jahres zeigt er uns und unseren Kunden, wie hilfreich eine pragmatische und zielgerichtete Interpretation und Umsetzung von neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen sein kann. Er ist Ihr Ansprechpartner für die kommende MaRisk-Umsetzung.